Neue Regelungen für die Installation von Balkonkraftwerken/Balkonsolaranlagen

  • Voraussetzungen: Mieter müssen ihren Installationswunsch dem Vermieter rechtzeitig anzeigen und die Genehmigung der Baugenossenschaft einholen. Die Installation muss fachgerecht erfolgen und die Sicherheit des Gebäudes darf nicht gefährdet werden.
  • Mögliche Ablehnungsgründe: Der Vermieter kann die Installation verweigern, wenn erhebliche Beeinträchtigungen, unverhältnismäßige Nachteile, Denkmalschutzauflagen, Sicherheitsbedenken oder statische Beeinträchtigungen vorliegen.
  • Technische und sicherheitsrelevante Vorgaben: Balkonkraftwerke müssen den Anforderungen der TAR „Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz“ entsprechen. Es gelten neue gesetzliche Vorgaben seit Mai 2024, einschließlich einer maximalen Leistung von 2 Kilowatt für die Solarmodule und 800 Watt für den Wechselrichter.
  • Haftungsrechtliche Fragen: Mieter haften grundsätzlich für Schäden, die durch das Balkonkraftwerk verursacht werden. Es wird empfohlen, die Haftpflichtversicherung anzupassen.
  • Rechtliche Pflichten und Meldeverfahren: Seit Mai 2024 ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber nicht mehr erforderlich. Balkonkraftwerke müssen jedoch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden.
  • Rückbaupflichten und Eigentumsrechte: Das Balkonkraftwerk bleibt Eigentum des Mieters. Bei Auszug muss der Mieter das Balkonkraftwerk entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema und welche Vorausetzungen bis zu einer Genehmigung durch den Vermieter erfüllt sein müssen, finden Sie unter der Rubrik: „Aktuelles/Regelungen für die Genehmigung von Balkonkraftwerken“